Page 18 - BB Klagenfurt Stadt und Land 2020
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18 BAUEN & WOHNEN
GRUNDSTÜCK:
WORAN SIE ALS BAUWERBER DENKEN SOLLTEN
Der Bau eines Eigenheims stellt in  nan­ zieller wie auch zeitlicher Hinsicht für den Großteil der Bauwerber eine große Her­ ausforderung im Leben dar. Die Erfahrun­ gen aus der Praxis zeigen, dass mühsame Verzögerungen durch eine gute, sorgfälti­ ge Planung und die Einbindung von Fach­ leuten vermieden werden können.
OHNE AKTUELLEN KATASTERSTAND GEHT GAR NICHTS
Grundvoraussetzung für das Vorhaben ist ein bebaubares Grundstück. Daher ist es wichtig, durch eine Voranfrage bei der zuständigen Baubehörde die Möglichkeit der baulichen Nutzung des auserwählten Grundstückes bestätigt zu bekommen. Häu ge Ablehnungsgründe sind: feh- lende Widmung, fehlendes Baurecht, Naturschutzfaktoren, nicht gesicherte Erschließung, nicht durchgehend amtli- che Grenzpunkte.
ZEIT SPAREN, ÄRGER VERMEIDEN.
Jede Grundstücksveränderung muss durch die Baubehörde (Gemeinde) geneh­ migt werden. Die Planvorlage (Einreich­ plan) bei der Baubehörde mit aktuellen amtlichen Grenzpunkten wird gemäß Kärntner Bauansuchenverordnung vor­ geschrieben, um Nachbarschaftsrechte abzusichern und um die notwendigen Min­ destabstände zum Nachbarn einzuhalten.
Es emp ehlt sich in diesem Schritt, das Grundstück, sofern möglich, in die Katastralmappe des Grenzkata­ sters einverleiben zu lassen. Denn bei Grenzkatastergrundstücken ist jeglicher Ersitzungsanspruch von Grundstück- teilen für alle Zukunft ausgeschlossen. Mit Planunterlagen vom Zivilgeometer überträgt der Bauherr die rechtliche Verantwortung an den Planverfasser und vermeidet teure Prozesse. Mit der eigent­ lichen Hausplanung kann nun begonnen werden.
LAGE-HÖHENPLAN UND OPTIMALE BAUPLATZNUTZUNG
Als Grundlage für die ersten, auf die Ört­ lichkeit bezogenen Planungen benötigt der Entwurfsverfasser eine Bestands­ aufnahme des vorhandenen Geländes. Der entstehende Lage­ und Höhenplan (Naturaufnahme) enthält alle planungs­ relevanten topographischen Elemente (Reliefhöhen, Bewuchssituation, Gebäu­ desituationen samt First und Traufen­ höhen, Straßenanbindungen, Ver­ und Entsorgungsleitungen usw.) sowie den ak­ tuellen Katasterstand.
Den Zivilgeometer zum richtigen Zeit- punkt holen. Spätestens nach Fertigstel­ lung der Bodenplatte ist es dringend zu empfehlen und vielerorts auch gesetzlich vorgeschrieben, den Zivilgeometer für die Einhaltung der Lage des Neubaus bezüg­ lich der Eigentumsgrenzen und der Ein­ haltung kommunaler Vorgaben von Bau­ höhen auf die Baustelle zu holen.
Zu diesem Zeitpunkt ist es noch möglich, kleine Korrekturen anzubringen. Die Ver- messung durch den Zivilgeometer schafft Sicherheit – gleichzeitig hat der Bauherr mit den Absteckprotokollen und Koordina­ tenverzeichnissen einen sicheren Beweis in der Hand, dass die Punkte korrekt an der Baustelle übergeben wurden.
BAUABSTÄNDE ZU NACHBARGRENZEN
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– STREITIGKEITEN VORBEUGEN
Eine unabdingbare Voraussetzung für die Berechnung des Grenzabstandes ist die genaue Kenntnis des Grenzverlaufs. Die Grenzherstellung durch Ingeni­ eurkonsulenten für Vermessung (IKVs) liefert die benötigten Angaben. Um den Mindestabstand zur Nachbargrenze zu beurteilen, muss der Planer auch die Hö­ henverhältnisse des Bauplatzes in seine Berechnungen ein ießen lassen. Entspricht der Planungsentwurf des Architekten den Vorstellungen des Bauherrn, so übernimmt der Vermessungsingenieur das Projekt in den vorhandenen Lage­ und Höhenplan. Dabei werden die bauordnungsrechtli­ chen Festsetzungen nachvollzogen und bei eventuellen Verletzungen in Abstimmung mit dem Entwurfsverfasser korrigiert. Der Baustart kann nun erfolgen.
SCHNURGERÜSTKONTROLLE UND BAU- HÖHEN
Im Regelfall wird bereits anlässlich der Bauverhandlung das Ausp ocken des Ge­ bäudes von der Baubehörde vorgeschrie­ ben. Das Ausp ocken der Haupt­ oder Hausecken sichert die grobe Lage des Ge­ bäudes und somit die Einhaltung der Men­ ge abzutransportierender oder zu lagern­ der Erdmassen für das Kellergeschoß.
GESCHAFFT – DAS HAUS IST FERTIG GEBAUT. DENNOCH SOLLTEN SIE ZWEI DINGE NICHT VERGESSEN.
Melden Sie der Baubehörde, dass das eingereichte Bauverfahren abge- schlossen ist und lassen Sie sich einen Bestandsplan (Baudokumentation) anfertigen denn damit haben Sie eine rechtliche Absicherung, dass tat- sächlich das gebaut worden ist, Sie
im Bauverfahren bei der Gemeinde angesucht und wofür Sie der Bau- firma bezahlt haben. Weiterhin haben Sie sofort aktuelle und exakte Plan- unterlagen bei etwaigen Um- oder Zubauten ihres Hauses zur Hand, und der Architekt kann sofort mit seinen Planungen beginnen.
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